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   RG, 09.12.1929 - VI 217/29   

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https://dejure.org/1929,305
RG, 09.12.1929 - VI 217/29 (https://dejure.org/1929,305)
RG, Entscheidung vom 09.12.1929 - VI 217/29 (https://dejure.org/1929,305)
RG, Entscheidung vom 09. Dezember 1929 - VI 217/29 (https://dejure.org/1929,305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Umständen befindet sich ein stillstehendes Kraftfahrzeug im Betrieb? 2. Liegt ein Unfall "bei dem Betriebe" des Kraftfahrzeugs vor, wenn dessen Führer beim Absteigen Schaden stiftet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 333
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Sinne des § 7 StVG im Betrieb, wenn es in völlige Betriebsruhe versetzt ist und wegen eines Motorschadens erst nach geraumer Zeit wieder in Betrieb genommen werden kann (u.a. RGZ 122, 270; 126, 333; 132, 262).
  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

    Nach der sog. maschinentechnischen Auffassung, die durch die vom Reichsgericht begründete (RGZ 122, 270; 126, 333 und 132, 262) und vom Bundesgerichtshof übernommene und fortentwickelte verkehrstechnische Aufassung (BGHZ 29, 163 m.w.Nachw.) für bestimmte Fälle erweitert worden ist, ist ein Kraftfahrzeug "in Betrieb", wenn sein Motor in Gang gesetzt ist und das Fahrzeug selbst oder eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt.
  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

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  • OLG Köln, 20.06.1991 - 7 U 31/91

    Traktor; Strohballen; Anhänger; Brand; Betriebsgefahr; Beweislast

    Nicht erforderlich ist, daß sich eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht hat (so schon RGZ 126, 333, 336 f.; 132, 262, 265; 160, 129, 130; BGH VRS 11, 27, 30; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1.11.2.4 Rn. 32; Krumme/Steffen, Straßenverkehrsgesetz, § 7 Rn. 11).

    Die Haftung kann demgemäß nicht mit dem - von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen - Argument verneint werden, ein gleichgearteter schadensträchtiger Vorgang habe auch ohne Beteiligung eines Kraftfahrzeuges, etwa bei Beteiligung eines Pferdefuhrwerks, geschehen können (RGZ 126, 333, 336; BGH a.a.0.).

  • BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen zum Zwecke des Umladens abgestellten

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat stets einen Unfall auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung steht, ohne daß es nach seiner Auffassung darauf ankommt, ob sich gerade die maschinelle Arbeitsweise des Motors ursächlich ausgewirkt hat (RGZ 122/270; 126, 333; 132, 262; 160, 129).
  • BGH, 06.12.1957 - IV ZR 191/57

    Rechtsmittel

    Gegen die von dem Senat gewählte Formulierung ließe sich zwar, wie zuzugeben ist, einwenden, daß es sprachlich ähnliche Begriffsbildungen bereits im Bereiche des bürgerlichen Rechts gibt, indem etwa im Rahmen des § 1 HaftpflG von Gefahren , die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlich sind, gesprochen wird (RGZ 126, 333, 335; 144, 206, 208).
  • BGH, 10.03.1959 - VI ZR 77/58

    Rechtsmittel

    (RGZ 126, 333, 335; 132, 262, 265; 160, 129, 130).
  • BGH, 02.06.1958 - III ZR 20/57

    Rechtsmittel

    Daneben erfaßt das Gesetz auch Unfälle, bei denen es an einem äußeren Zusammenhang mit der Beförderungstätigkeit fehlt, wenn ein innerer Zusammenhang mit einer dem Bahnbetrieb eigentümlichen Gefahr festgestellt wird (vgl. RGZ 126, 137/139; 126, 333/335; 144, 206; BGHZ 1, 17 und insbesondere BGH LH Nr. 10 und 16 zu § 1 HaftpflichtG:).
  • BGH, 21.09.1955 - VI ZR 176/54

    Rechtsmittel

    Diese Ansicht entspricht einer natürlichen Auffassung vom Verkehr und wird in der Rechtsprechung ständig vertreten (RGZ 122, 270; 126, 333; 132, 262; 160, 129; BGH VI. ZS in VR 1955, 345).
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